Prüfungsordnung

Prüfungsordnung für die Spirit Yoga Lehrausbildung

Basis-Ausbildung und Aufbau-Ausbildung

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Allgemeine Teil der Prüfungsordnung gilt für die Basis- und Aufbau-Ausbildung bei Spirit Yoga. Er bildet mit den entsprechenden besonderen Bestimmungen die Prüfungsordnung der jeweiligen Ausbildungen mit Inhalten, Anforderungen, Zeiten und Verfahren der Prüfung.

(2) Die besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung regeln insbesondere:

  • Die Eingangsqualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen, das Ziel der Ausbildung und den zu verleihenden Ausbildungsgrad.
  • Die Gliederung der Ausbildungen, Ausbildungsdauer.
  • Die Zahl der Module, deren Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen.
  • Die Zulassung zur Abschlussarbeit, deren Form, Umfang und Bearbeitungsdauer.
  • Die Zulassung zu den Lehrproben und mündlichen Prüfungen.

§ 2 Zweck der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung der Spirit Yoga Basis-Ausbildung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss der Yogalehrausbildung. Durch sie soll festgestellt werden, ob die Teilnehmenden die grundlegenden fachlichen Kenntnisse und besonderen Qualifikationen erworben haben, um den in der beruflichen Praxis auftretenden fachlichen und persönlichen Anforderungen gerecht zu werden sowieden  sich wandelnden Bedingungen der Berufswelt (Digitalisierung, technischer Fortschritt) zu entsprechen.

(2) Die Abschlussprüfung der Spirit Yoga Aufbau-Ausbildung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss der Yogalehrausbildung mit erweiterten Zusatzqualifikationen. Durch sie wird festgestellt, ob die Teilnehmenden die notwendigen vertieften fachlichen Kenntnisse erworben haben, um selbstständig im Berufsfeld zu arbeiten, ihr Wissen und ihre Erkenntnisse anzuwenden sowie deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen.

§ 3 Umfang und Gliederung der Prüfung

(1) Die Basis- und Aufbauprüfung gliedert sich in ausbildungsbegleitende Module und einen abschließenden Prüfungsteil. Die Module werden nach den Kriterien der Anwesenheit und Abnahme von Lehrproben und/oder Hausarbeiten zertifiziert. Sie sollen zu dem Zeitpunkt stattfinden, in dem das jeweilige Modul in der Ausbildung der Teilnehmenden abgeschlossen wird. Der abschließende Prüfungsteil besteht in der Regel aus einer Abschlussarbeit (Basis-Ausbildung: Klausur; Aufbau-Ausbildung: schriftliche Abhandlung, wobei das Thema in der Regel nach Abschluss der Pflichtmodule besprochen wird), einer Lehrprobe und einem mündlichen Prüfungsteil.

(2) Die Ausbildung sowie das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass sie einschließlich der Abschlussprüfung in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren abgeschlossen sein werden können. Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Schutzfristen und der Elternzeit ermöglichen sowie  Ausfallzeiten durch die Pflege von Personen berücksichtigen. Liegt der reguläre Prüfungszeitraum für eine Teilnehmerin aufgrund einer Schwangerschaft innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen, kann der Teilnehmerin auf Antrag ein gesonderter Prüfungstermin zugewiesen werden.

§ 4 Die Prüfenden

(1) Zur Abnahme der Prüfungen sind die Ausbildungsleitung sowie die bei Spirit Yoga Lehrenden befugt. In Ausnahmefällen sind hierzu auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszwecks erforderlich und sachgerecht ist (z.B. als Zweitprüfende der Abschlussarbeit). Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.

(2) Prüfungsleistungen, mit denen eine Ausbildungsphase abgeschlossen wird, und Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüfenden im Sinne des Absatzes 1 zu bewerten. Darüber hinaus sind mündliche Prüfungen stets in Gegenwart von einer oder mehreren Prüfenden oder eines sachkundigen Beisitzenden abzunehmen, wenn die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung nicht gesichert ist.

(3) Die Ausbildungsleitung bestellt die Prüfenden und Beisitzenden. Für die Abschlussarbeit können Teilnehmende Mentorlehrende als Beisitzende vorschlagen. Auf den Vorschlag der Teilnehmenden ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

§ 5 Prüfungsdaten

(1) Für die Organisation der Prüfungen speichert und verarbeitet Spirit Yoga die folgenden Daten – mit Einverständnis – der Teilnehmenden:

  1. Name und Vorname
  2. Lebenslauf (der bei der Bewerbung eingereicht wurde)
  3.  ID-Nummer im Computersystem OmSoft
  4. Geburtsdatum
  5. Geschlecht
  6. Anschrift (während der Ausbildung)
  7. Ggf. abweichende Heimatanschrift
  8. E-Mail-Adresse, (Mobil-)Telefon
  9. Anzahl der Pflicht- und Wahlprüfungen

Die erhobenen Daten werden auch nach Abschluss der Ausbildung gespeichert, es sei denn die Auszubildenden wünschen eine Löschung ihrer Daten.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten (z.B. Klausuren, Vortragsmanuskripte und Abschlussarbeiten) werden von Spirit Yoga archiviert.

§ 6 Anrechnung von Leistungen

(1) Yogalehrausbildungen mit der 200+ – Stunden Qualifikation, die an einem anderen, von der Yoga Alliance anerkannten Institut absolviert wurden, werden von Spirit Yoga anerkannt, sofern die externen Teilnehmenden an einem zweiteiligen Spirit Yoga – Intro- Modul teilnehmen und so die Berechtigung für die Teilnahme an der 500+ – Stunden Qualifizierung erwerben.

(2) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen angerechnet werden.

(3) Über die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die Ausbildungsleitung.

§ 7 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind bei der Abschlussklausur der Basis-Ausbildung durch die erreichte Punktzahl differenziert zu beurteilen. Die Bewertungen aller Prüfungsleistungen werden von den jeweils Prüfenden festgesetzt. Die Bewertung von erbrachten Prüfungsleistungen ist den Teilnehmenden nach spätestens acht Wochen bekannt zu geben.

(2) Für die Bewertung der Abschlussklausur gilt eine Notenskala von 1 – 5:

1 = sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(3) Die Bewertung der Hausarbeiten und Abschlussarbeiten erfolgt in Form von zwei Gutachten durch die Prüfenden.

(4) Die an der Bewertung der Prüfungsleistungen beteiligten Prüfenden nehmen die Bewertung nacheinander vor.

§ 8 Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle Prüfungsteile nach Beurteilung der Ausbildungsleitung erfolgreich abgeschlossen wurden.

(2) Die Abschlussprüfungen (Klausur, Ausarbeitung, Lehrprobe) können jeweils in den Teilen, in denen sie nicht bestanden wurden oder als nicht bestanden gelten, wiederholt werden. Es bestehen folgende Wiederholungsmöglichkeiten:

  • Überarbeiten einer schriftlichen Prüfungsarbeit
  • Wiederholung der Abschlussklausur im folgenden Ausbildungslehrgang
  • Wiederholung der Lehrprobe mit anschließendem Feedback-Gespräch

(3) Die Wiederholungsoptionen sind zeitlich mit der Ausbildungsleitung abzustimmen. Im Falle der Klausur kann eine Wiederholung erst im folgenden Ausbildungslehrgang gemacht werden.

II. Ausbildungsleistungen und Modulabschlüsse

§ 9 Ziel, Form und Umfang der Modulabschlüsse

(1) Ein ausbildungsbegleitendes Modul gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die vollständige Anwesenheit bestätigt und die Abnahme entsprechender Lehrproben und Hausarbeiten erfolgt ist. Weitere Prüfungsformen sind möglich.

(2) Die Modulabschlüsse dienen dazu festzustellen, ob die in den Modulen formulierten Qualifikationsziele erreicht wurden.

(3) Die erbrachte Leistung eines Moduls wird durch ein Zertifikat dokumentiert.

§ 10 Zulassung zur Prüfung – Basis-Ausbildung

Um zur Prüfung zugelassen zu werden, müssen folgende Nachweise vorliegen:

  1. Teilnahme an allen zu besuchenden Modulen der Spirit Yoga-Lehrausbildung nach den Rahmenrichtlinien der Basisausbildung in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren.
  2. Schriftliche Hausarbeiten.
  3. Themenvortrag.
  4. Praktische Lehrproben (Team-Teaching*, Yoga mit persönlicher Betreuung)

*Team Teaching bedeutet, dass eine Gruppe gemeinsam eine Klasse unterrichtet und dafür Feedback erhält.

§ 11 Prüfung Basis-Ausbildung

Die Prüfung besteht aus drei Teilen:

1) Schriftliche Abschlussklausur:

  • Die schriftliche Prüfung ist eine Abschlussklausur. Sie dauert 2,5 Stunden und beinhaltet multiple-choice und offene Fragen.
  • Die Klausur wird als bestanden gewertet, wenn mindestens 60% der Antworten korrekt sind.
  • Die Klausur wird durch drei Gutachtende geprüft (Ausbildungsleitung, Vertretung der Ausbildungsleitung, Mentorlehrende).

2) Praktische Prüfungsstunde (Lehrprobe) mit Feedback von drei Prüfenden:

  • Das Konzept für die Lehrprobe wird vier Wochen vor dem Termin mit der Ausbildungsleitung festgelegt und besprochen.
  • Das Konzept muss Level und Inhalt der Stunde beinhalten.
  • Die Prüfungsstunde gilt als bestanden, wenn der Ablauf kompetent, strukturiert, zugewandt und der Situation angemessen im Unterricht vermittelt wurde, in einem klaren Ablauf die Zielsetzung des Themas und der spezifische Inhalt (Elemente, Mittelachse, Spannungsbogen) gemäß des Spirit Yoga Lehransatzes angemessen vermittelt und für die Teilnehmenden erfahrbar gemacht wurden und ein angemessener Kontakt zu den Teilnehmenden der Stunde aufgebaut, Zugewandtheit demonstriert und korrekte Hands-on angewendet wurden.

3) Abschlussgespräch:

  • Feedback und Reflexion der Lehrprobe
  • Prüfungsteil mit Verständnisfragen
  • Der Prüfungsvorgang wird von einem fachkundigen Beisitzenden protokolliert

§ 12 Zulassung zur Prüfung – Aufbau-Ausbildung

Um für die Prüfung zugelassen zu werden, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt über die Ausbildungsleitung.

Die Prüfungszulassung verlangt folgende Nachweise:

  1. Nachweis über die abgeschlossene Spirit Yoga Lehrausbildung – Basis-Ausbildung – nach den gültigen Rahmenrichtlinien.
  2. Nachweis über die zu erreichende Stundenzahl von 300+ – bzw. 500+ Stunden.
  3. Vorlage aller Zertifikate der besuchten Pflicht- und Wahlmodule.

§ 13 Prüfung Aufbau-Ausbildung

(1) Die Prüfung besteht aus drei Teilen:

  • Abschlussarbeit (20 bis maximal 30 Seiten zu einem Fachthema).
  • Lehrprobe (Ausbildungsleitung, Mentorlehrende und fachkundige Beobachtende/Beisitzende, die den Prüfungsvorgang protokollieren).
  • Abschluss- und Eignungsgespräch.

§ 14 Lehrprobe

(1) Die schriftliche Ausarbeitung der Lehrprobe muss spätestens eine Woche vor dem Termin der Prüfung allen Prüfenden zugegangen sein.

(2) Die Ausarbeitung muss eine detaillierte Erläuterung von Ziel und Inhalten des Stundenablaufs beinhalten.

(3) Die Lehrprobe gilt als bestanden, wenn die Fähigkeit nachgewiesen werden konnte:

  • theoretisches Wissen sachlich und fachlich korrekt, teilnehmerbezogen sowie situativ in der Unterrichtspraxis umzusetzen und als Lehrpersönlichkeit zu überzeugen,
  • in einem klaren Ablauf die Zielsetzung des Themas und den spezifische Inhalt (Elemente, Mittelachse, Spannungsbogen) gemäß des Spirit Yoga Ansatzes angemessen zu vermitteln und für die Teilnehmenden erfahrbar zu machen und
  • einen angemessenen Kontakt zu den Teilnehmenden der Stunde aufzubauen, Zugewandtheit zu demonstrieren und korrekte Hands-on anzuwenden.

§ 15 Schriftliche Prüfungen

(1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Teilnehmenden nachweisen, dass sie auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit  begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und/oder Themen bearbeiten können. Schriftliche Prüfungen werden als Klausuren oder Hausarbeiten durchgeführt.

(2) In der Klausur werden von den Prüfenden gestellte Aufgaben und/oder Themen in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln unter Aufsicht bearbeitet. Klausuren können auch in multimedial gestützter Form und/oder im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die Bearbeitungszeit für die Abschussklausur der Basis-Ausbildung beträgt zweieinhalb Zeitstunden. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheiden die Prüfenden.

(3) In der Hausarbeit wird ein von den Teilnehmenden gesetztes und von der Ausbildungsleitung bestätigtes Thema in begrenzter Zeit und evtl. weiteren Vorgaben schriftlich bearbeitet. Die Hausarbeit ist fristgerecht bei der oder dem Lehrenden als Papierexemplar und in elektronischer Form abzugeben

§ 16 Mündliche Prüfungen

(1) In der mündlichen Prüfung sollen die Teilnehmenden nachweisen, dass sie im jeweiligen Modul die Zusammenhänge erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen können.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung wird von der Ausbildungsleitung festgelegt. Sie beträgt ca. 20 – 45 Minuten pro teilnehmender Person.

(3) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen abgelegt. Gruppenprüfungen sind so zu gestalten, dass eine individuell bewertbare Prüfung möglich ist.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist den Teilnehmenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

III. Abschlussarbeit und Abschlussgespräch

§ 17 Abschlussarbeit der Aufbau-Ausbildung

(1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die Teilnehmenden befähigt sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabe aus dem Fachgebiet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen (Yoga bezogene und nicht Yoga bezogene Themen) nach wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbstständig zu bearbeiten. Die Abschlussarbeit ist in der Regel eine schriftliche Ausarbeitung, deren Umfang zwischen 20 und 30 Seiten liegt.

(2) Die Abschlussarbeit kann von jeder lehrenden Person, die gemäß § 4 Abs. 1 prüfungsberechtigt ist, gestellt und betreut werden (Erstgutachtende/r).  DenTeilnehmenden ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Themenstellung der Abschlussarbeit zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt die Ausbildungsleitung dafür, dass die Teilnehmenden rechtzeitig ein Thema für die Abschlussarbeit erhalten.

§ 18 Ausgabe und Bearbeitung der Abschlussarbeit

(1) Die Auswahl des Themas erfolgt in der Regel durch die Teilnehmenden.

(2) Auf Antrag kann ein Thema von der Ausbildungsleitung ausgegeben werden.

(3) Die Bearbeitung der Abschlussarbeit kann nach Beendigung der Pflichtmodule begonnen werden. Die Abschlussarbeit muss spätestens ein Jahr nach dem offiziellen Ende der Ausbildung eingereicht werden. Wird die Abschlussarbeit nicht fristgemäß abgegeben, so gilt sie als nicht bestanden.

(4) Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Abschlussarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann.

(5) Im Ausnahmefall kann die Ausbildungsleitung auf einen vor Ablauf der Frist gestellten begründeten Antrag für die Bearbeitung eine Nachfrist von bis zu vier Wochen gewähren.

(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 auf eine Erkrankung gestützt, ist in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erkrankung ein ärztliches Attest einzureichen, aus dem sich die Unfähigkeit zur Bearbeitung der Abschlussarbeit ergibt.

§ 19 Abgabe und Bewertung der Abschlussarbeit

(1) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß bei der Ausbildungsleitung in mindestens drei Papierexemplaren sowie als Datei abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen.

(2) Bei Zustellung der Arbeit durch ein Postbeförderungsunternehmen ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei diesem maßgeblich.

(3) Die Teilnehmenden haben schriftlich zu versichern, dass sie die Arbeit selbstständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.

(4) Bewertungskriterien:

a. Wissenschaftliches Arbeiten:
Die Abschlussarbeit ist der Nachweis, die gegebene Aufgabenstellung wissenschaftlich bearbeiten zu können, d.h. ausgehend von den Vorgaben der  usbildungsleitung weitere Literatur, Konzepte und Methoden zu suchen, auszuwerten und auf den eigenen Kontext anzuwenden.

b. Eigenständigkeit:
Selbständigkeit in der Herangehensweise.

c. Ergebnisse der Arbeit:
Zielsetzung muss klar herausgearbeitet sein. Die inhaltlichen Ergebnisse müssen in sich stimmig und schlüssig sein und die Aufgabenstellung treffen.

d. Darstellung und äußere Form:
Auch die strukturierte Gliederung (Kapitelstruktur, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis etc.), eine angemessene Gestaltung der Arbeit, weitestgehende Freiheit von Tippfehlern, vollständige Sätze usw. sind Kriterien bei der Beurteilung.

(5) Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten, die von der Ausbildungsleitung bestimmt werden. Eine der prüfenden Personen soll die Abschlussarbeit betreut haben (Erstgutachtende). Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüfenden wird die Note der Abschlussarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der beiden Noten weniger als 2,0 beträgt. Sollten sich die Prüfenden nicht auf ein Gesamtgutachten einigen können, kann die Ausbildungsleitung gegebenenfalls eine dritte Person einbinden. Alle Bewertungen sind in Form eines Gutachtens schriftlich zu begründen.

§ 20 Abschlussgespräch

(1) Das Abschlussgespräch dient der Feststellung, ob die Teilnehmenden befähigt sind, die Ergebnisse der Abschlussarbeit, ihre fachlichen Grundlagen, ihre themenübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen und selbstständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Dabei soll auch die Bearbeitung des Themas der Abschlussarbeit mit den Teilnehmenden erörtert werden.

(2) Die Einladung zum Abschlussgespräch erfolgt durch die Ausbildungsleitung. Es soll eine Frist von einer Woche eingehalten werden. Die Einladung kann auch formlos erfolgen. Sie ist in jedem Fall schriftlich zu dokumentieren.

(3) Das Abschlussgespräch wird grundsätzlich als mündliche Prüfung durchgeführt und soll von den für die Abschlussarbeit bestimmten prüfenden Personen gemeinsam abgenommen und bewertet werden. Das Abschlussgespräch dauert ca. 20 Minuten.

(4) Im Falle der Wiederholung des Abschlussgesprächs ist insbesondere § 8 Abs. 2 zu beachten.

VI. Ergebnis der Prüfung

§ 21 Ergebnis der Prüfung

(1) Die Basis- oder Aufbau-Ausbildung ist bestanden, wenn alle gemäß den besonderen Bestimmungen vorgeschriebenen Module absolviert und die Abschlussarbeit sowiedas Abs chlussgespräch mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind.

(2) Die Basis- oder Aufbau-Ausbildung ist nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 1 genannten Prüfungsleistungen endgültig als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist oder als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt.

§ 22 Zertifikate und Gesamtnote

(1) Über die bestandene Basis- oder Aufbau-Ausbildung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung, ein Zertifikat ausgestellt. Das Zertifikat enthält die Bestätigung der Module, das Thema und die Note der Abschlussarbeit. Es enthält den Vermerk, dass die „Prüfung gemäß den Ausbildungsstandards der Yogalehrausbildung Basic BDY“ abgeschlossen wurde.

(2) Das Zertifikat ist von der Ausbildungsleitung zu unterzeichnen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(3) Mit dem Zertifikat soll zeitgleich die Verleihung des Titels „Spirit Yoga Lehrende/r  beurkundet werden.

(4) Als weiteres Dokument wird bei der Basis-Ausbildung eine Urkunde mit einer „Teilnahmebestätigung“ über den Pflicht- und Praxisteil der Ausbildung ausgehändigt.

V. Schlussbestimmungen

§ 23 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den Teilnehmenden auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Prüfungsgutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Einsichtnahme ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Zertifikates oder des Bescheides über die nicht bestandene Abschlussarbeit bei der Ausbildungsleitung zu beantragen. Sie bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 24 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zertifikates bekannt, so kann die Ausbildungsleitung nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Teilnehmenden hierüber täuschen wollten, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zertifikates bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Haben die Teilnehmenden die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die Ausbildungsleitung.

(3) Das unrichtige Zertifikat ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen.

Qualifikationen der Spirit Yoga Ausbildenden und Mentorlehrenden

Die Lehrkräfte mit yogabezogenen Inhalten verfügen über eine 500+-Stunden Qualifikation, eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Yogalehrende.

Alle Lehrenden aus den fachübergreifenden Bereichen verfügen in der Regel über einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss und sind anerkannte Experten ihres Fachgebietes, was durch mehrere Publikationen dokumentiert ist.